Satzung des Vereins Henstedt-Ulzburg Marketing e.V.

Präambel

Henstedt-Ulzburg ist als größte Gemeinde Schleswig-Holsteins und als Teil der Metropolregion Hamburg geprägt durch die Nähe und die Einflüsse der Stadt Hamburg und die Lage in der Natur- und Wirtschaftsregion Südholsteins.

Die Integration der Ortsteile Götzberg, Henstedt, Rhen, Ulzburg und Ulzburg Süd und die Entwicklung der Infrastruktur und des Gewerbestandortes hat zu einer dynamischen Entwicklung geführt, die neue und große Herausforderungen an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, an ihre Bürger/innen und an die hier ansässigen Unternehmen stellt.

In diesem Bewusstsein haben sich engagierte Unternehmen, Bürger/innen und Vertreter/innen örtlicher Organisationen zusammengeschlossen, um gemeinsam eine gedeihliche Entwicklung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zu fördern und zu gestalten.

Henstedt-Ulzburg soll durch die Förderung von Wirtschaft, Infrastruktur, Kultur und Sozialem zu einer lebendigen und vorwärts schauenden Gemeinde werden, auf die ihre Bürger/innen mit Stolz blicken und die Anziehungspunkte für neue Bürger/innen, Gäste und Unternehmen wird.

In enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und den ortsansässigen Organisationen werden private und öffentliche Kräfte zusammengefasst, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.

§ 1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Henstedt-Ulzburg Marketing e.V.“.
  • Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Sitz des Vereins ist Henstedt-Ulzburg.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, im Sinne der Präambel, die organisatorischen Grundlagen zu schaffen und alle erforderlichen Maßnahmen zu initiieren, zu fördern oder selbst durchzuführen.

Dabei verfolgt „Henstedt-Ulzburg Marketing e.V.“ vor allem das Ziel:

  • mit einem professionell aufgestellten Ortsmarketing den Wirtschaftsstandort zu stärken.
  • die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu erhalten und gezielt neue Arbeitnehmer/innen zu gewinnen.
  • die Lebensqualität der Menschen vor Ort zu verbessern.
  • die Ortskerne und damit einhergehend die Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsstrukturen zu beleben.
  • die Identifikation aller Bürger/innen mit ihrem Wohnort zu stärken.
  • die gemeinsame Diskussion über existenzielle Themen, wie Nachhaltigkeit, Klimaanpassung und Demographie, durch gemeinschaftliches Handeln umzusetzen.
  • die aktive Kommunikation und Vernetzung aller Agierenden und Stärkung und Bündelung des Engagements für unsere Gemeinde voranzutreiben.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den in der Präambel und in §2 formulierten Zielen des Vereins positiv gegenüberstehen. Insbesondere sollen Unternehmen und andere Organisationen mit Sitz oder Niederlassung in Henstedt-Ulzburg, aber auch interessierte Bürgerinnen und Bürger, sowie Vereine und Verbände als Mitglieder gewonnen werden.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des der Aufnahme folgenden Monats.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • den Zwecken des Vereins trotz Abmahnung zuwiderhandelt,
  • mit seinem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder einen Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag aufweist und trotz schriftlicher Mahnung nicht in der gesetzten Frist gezahlt hat.

Bei einem Mitglied, das keine natürliche Person ist, endet die Mitgliedschaft mit dem Datum der Auflösung.

§ 5 Beiträge

Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Mitgliedsbeiträge werden je zur Hälfte im Januar und im Juli eingezogen. Im Eintrittsjahr sind sie anteilig zu entrichten.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder mit einer Frist von 21 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Andere Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Bei der Auflösung des Vereins gelten die Regelungen in § 11. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Anwesenden und Vertretenen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als vier Stimmen anderer Mitglieder auf sich vereinigen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen (mindestens 2),
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses,
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanzplanes,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschluss über die Beitragsordnung,
  • Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Gesetz oder in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abberufung des Vorstandes bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Vorstand

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist zuständig für:

  • die Leitung des Vereins,
  • die Berufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin des Vereins,
  • die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
  • die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
  • die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
  • die Beratung und Festlegung der strategischen Ausrichtung des Vereins,
  • die Pflege von Öffentlichkeitskontakten,
  • Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der/die Geschäftsführer/in zuständig ist.

§ 9 Vorstand

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist zuständig für:

  • die Leitung des Vereins,
  • die Berufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin des Vereins,
  • die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
  • die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
  • die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
  • die Beratung und Festlegung der strategischen Ausrichtung des Vereins,
  • die Pflege von Öffentlichkeitskontakten,
  • Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der/die Geschäftsführer/in zuständig ist.

(2) Jeweils zwei der vier Vorstandsmitglieder (gem. § 26 BGB), darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand beaufsichtigt die Arbeit des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und ist ihm/ihr gegenüber weisungsbefugt.

Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

(4) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • dem/der 3. Vorsitzenden,
  • und dem/der Bürgermeister/in von Henstedt-Ulzburg, sofern diese/r das Vorstandsamt annimmt (4. Vorsitzende/r),
  • 3 Beisitzer/innen.

Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden die drei Vorsitzenden und der/die Bürgermeister/in von Henstedt-Ulzburg. Der/die 1. Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r) und die weiteren Vorstandsmitglieder unter c) und e) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch um ein weiteres Mitglied ergänzen.

(5) Der/die Geschäftsführer/in nimmt beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(6) Der Vorstand wird von einem/einer der beiden Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens viermal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(7) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder (darunter mind. 1. oder 2. Vorsitzende/r) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. oder 2. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei nichtvorhandener Beschlussfähigkeit ist die Vorstandssitzung binnen vier Wochen erneut einzuberufen. Die erneut einberufene Vorstandssitzung ist dann unabhängig von der anwesenden Personenzahl beschlussfähig.

(8) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in (2. Vorsitzende) geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

(9) Der/die Wirtschaftsförderer/in kann beratend an den Vorstandssitzungen von HU Marketing teilnehmen.

(10) Gewählt werden können nur natürliche Personen, die einer der nachfolgenden Mitgliedsgruppen angehören:

  • Industrie und Großunternehmen,
  • Handel, Handwerk und Gewerbe,
  • Hotels und Gastronomie,
  • Dienstleistungsunternehmen,
  • Örtliche Vereine und Verbände,
  • Alle anderen Mitglieder.

Es wird angestrebt, im Vorstand eine ausgewogene Vertretung dieser Mitgliedsgruppen zu erreichen.

Es wird angestrebt, im Vorstand eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu erreichen.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand berufen.

(2) Der/die Geschäftsführer/in ist verantwortlich für die Umsetzung der strategischen Ziele und der wirtschaftlichen und organisatorischen Leitung des Vereins.

(3) Hierzu gehören:

  • die konzeptionelle und inhaltliche Gestaltung der Maßnahmen,
  • die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
  • die Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
  • die Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen (inkl. der Protokollführung).

(4) Der/die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle nach den Richtlinien des Vorstandes. Dienstvorgesetzte/r des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist der Vorstand. Der/die Geschäftsführer/in ist Dienstvorgesetzte/r der Angestellten des Vereins und übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

§ 11 Vermögensverwaltung, Rechnungsabschluss, Rechnungsprüfung

Die Kasse wird von einem Mitglied des Vorstandes geführt. Er/Sie legt jährlich eine auf den Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufgestellte Jahresabrechnung vor. Der vom Vorstand beschlossene Jahresabschluss ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Die Kassenführung und der Jahresabschluss werden mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer/innen geprüft.

Der Vorstand ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung, Kredite aufzunehmen oder Verbindlichkeiten einzugehen, die das bare Vereinsvermögen übersteigen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Auflösungsbeschluss ist ein/e Liquidator/in zu wählen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg mit der Auflage, das Vermögen für die in der Präambel genannten Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung wurde beschlossen am 06.04.2023.